Der Arzt oder die Ärztin stellt die Diagnose einer funktionellen oder neurologischen Gangbildstörung, oft in Verbindung mit einer Fußfehlstellung. Die angebotenen Therapieleistungen umfassen dabei sowohl die Behandlung der Fußfehlstellungen als auch die Analyseprozesse zur Verbesserung der Sensomotorik. Eine Voraussetzung für die Verordnung ist ein klarer Indikationsbezug. Nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht ein Rechtsanspruch auf die im Einzelfall erforderliche Versorgung, selbst wenn es sich nicht um gelistete Produkte der PG08 handelt.
Sollte die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen, hat der Patient das Recht, schriftlich Widerspruch einzulegen. Das entsprechende Widerspruchsformular finden Sie auf
www.proprio.info.
Das Versorgungsziel besteht darin, die ursächlichen Auslöser von funktionellen Beschwerden und Gangbildstörungen durch veränderte neuromuskuläre Signale zu minimieren oder zu beseitigen. In der Regel gilt die Hilfsmittel-Nummer 08.03.07.0 “Individuell hergestellte Einlagen bei schweren, schmerzhaften und kontrakten Fußfehlformen”.
Einige Krankenkassen haben Einzelverträge mit den Leistungserbringern abgeschlossen und führen “Propriozeptive Einlagen, individuell hergestellt” unter eigenen Hilfsmittelnummern, zum Beispiel 08.00.03.0701 AOK plus.